Allgemeine Geschäftsbedingungen der Remund Werbetechnik AG (AGB)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Remund Werbetechnik AG (nachfolgend RWT AG genannt). Die AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der RWT AG und ihren Kunden im Produkte- und Dienstleistungsbereich, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die vorliegende AGB.

2. Offerten
Den Preisen liegen die am Tage der Ermittlung gültigen Material-, Lohn- und Herstellungskosten zugrunde. Sollten sich die Kosten bis zur Auftragserteilung verändert haben, erfolgt nach vorgängiger Information eine Preisanpassung. Offerten, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Offerten der RWT AG sind – wenn nichts anderes vereinbart – 30 Tage gültig.

Weiterführende Leistungen wie Transport, Fahrzeugüberführungen, Verpackung, Lagerung und dergleichen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Rohstoff- und währungsbedingte Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Bei Lieferungen ins Ausland gehen sämtliche Aufwendungen der Verzollung und Exportabwicklung zu Lasten des Kunden.

Aufwendungen von Kosten von Architekten, Bauingenieuren, Dachdecker, Metallbauer, Fassadenbauer, Blechner, Maler, Maurer, Gipser, Ladenbauer, Gärtner, Glasbauer, Elektriker, Gerüstbauer, Skyworkern, von Hebebühnen und Kranen sowie Bauanträge an die Behörden und Bewilligungsgebühren sind in den Preisen der RWT AG nicht enthalten. Die RWT AG haftet in keinem Fall für solche Leistungen.

3. Verträge / Aufträge / Bestellungen
Auftragsbestätigungen / Gut zum Druck gelten ohne Widerruf durch den Kunden innert 7 Tagen ab Zustelldatum als angenommen. Bei der Auflösung eines Auftrages sind die durch die RWT AG erbrachten oder in Auftrag gegebenen Leistungen zu entschädigen. Werden vom Kunden Zusatzleistungen über den in der Auftragsbestätigung definierten Umfang hinaus bestellt, ist die RWT AG berechtigt, diese vollumfänglich zu verrechnen. Eingehende Bestellungen erlangen die Verbindlichkeit mit dem Abgang einer Auftragsbestätigung oder der Aufnahme von Arbeiten durch die RWT AG.

Bei Druckaufträgen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% bei entsprechender Preisanpassung zulässig.

Mit der Unterzeichnung des GzD respektive Erteilung des Auftrages ermächtigt der Kunde die RWT AG, die Grafiken und die Fotos der Produktionen, welche durch die RWT AG erstellt werden, auf der Website, in Newslettern, auf Social Media und Printmedien zu publizieren. Zudem darf die RWT AG den Kunden in den erwähnten Kommunikationskanälen als Referenz aufführen.

4. Dokumente und Planunterlagen
Entwürfe, Zeichnungen und Modelle sind und verbleiben vollumfänglich geistiges Eigentum der RWT AG und dürfen nur mit deren schriftlicher Genehmigung und gegen Entschädigung vervielfältigt, Drittpersonen zugänglich gemacht oder sonst wie genutzt werden. Pläne und Skizzen sind nur annähernd massgebend, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet und vom Kunden geprüft wurden. Technische Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten.

Von der RWT AG hergestellte Druckunterlagen, Druckdaten, Werkzeuge, Clichés, Muster und Filme, desgleichen Zeichnungen bleiben in deren alleinigem Eigentum und Besitz, auch wenn dem Käufer Kostenanteile verrechnet werden. Das vom Käufer unterzeichnete „Gut zum Druck“ ist für die endgültige Druckanfertigung allein massgebend. Bei farbigen Druckausführungen gelten geringfügige farbliche Abweichungen nicht als Mängel.

Für das Einholen und Bezahlen von Bewilligungen betreffend das Aufstellen oder Anbringen von Reklamen, Fassadenbeschriftungen, Leuchtreklamen, Wegweisern, Blachen etc. hat ausschliesslich der Kunde zu sorgen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. RWT AG ist in keinem Falle verpflichtet, die Zulässigkeit ihrer Produkte zum vom Kunden geplanten Zweck abzuklären oder zu gewährleisten.

Gehen Originaldruckvorlagen jeglicher Art verloren oder sind sie nicht mehr bestimmungsgemäss verwendbar, ist die Haftung der RWT AG auf den Materialwert, maximal jedoch auf CHF 500.00 pro Schadenfall begrenzt. Eine weitere Haftung für direkten und indirekten Schaden wird ausdrücklich wegbedungen.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preisangaben sind in Schweizer Franken und verstehen sich rein netto, exkl. MwSt. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach der Auftragserfüllung. Bei Aufträgen von über CHF 20‘000.00 und/oder einer über 4 Wochen dauernden Produktionszeit (von Auftragserteilung bis zur Auftragserfüllung) behält sich die RWT AG eine Vorauszahlung von 1/3 bei Auftragserteilung und 2/3 bei Auftragserfüllung vor. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen rein netto (ohne Abzug von Skonto) zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Die RWT AG ist berechtigt, Mahnspesen und Verzugszinsen zu belasten. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der RWT AG. Die RWT AG ist zudem berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Lieferungen zu verweigern. Allfällige Garantieansprüche entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

Die RWT AG behält sich vor, durch den Kunden verursachten Mehraufwand infolge Vorlagen- und Manuskriptüberarbeitung, Terminverschiebungen sowie verlangte Änderungen gegenüber der Bestätigung, gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen. Folgekosten, welche auf Unklarheiten in der Bestellung zurückzuführen sind, sind durch den Kunden zu tragen.

Annulliert der Kunde bereits erteilte Aufträge, schuldet er als Schadenersatz für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn 30% der Bestellsumme. Wenn die Annullation erst nach erfolgtem Produktionsstart bei der RWT AG eintrifft, schuldet der Kunde die bisher aufgelaufenen Kosten, mindestens jedoch 50% der Auftragssumme.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen der RWT AG mit allfälligen Gegenansprüchen zu verrechnen.

6. Lieferbedingungen
Die RWT AG ist bemüht, die vereinbarten Liefertermine jederzeit einzuhalten. Alle Geschäfte gelten als Mahnkauf, auch wenn ein fixer Tag für die Lieferung kommuniziert wurde. Bei einem Verzug hat der Kunde eine angemessene Nachfrist für die Erfüllung zu setzen, nach deren Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten.

Sämtliche vereinbarten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde den Terminen seinerseits nachkommt durch z.B. rechtzeitige Datenlieferung, Prüfung Zwischenergebnisse, Druckfreigaben etc.. Hält der Kunde die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die RWT AG nicht für die Nicht-Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Kunden. Die Nichteinhaltung oder verzögerte Erbringung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden berechtigt die RWT AG den ihr dadurch entstehenden Mehraufwand gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

Kann die RWT AG trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt und/oder durch Ereignisse, für welche die RWT AG kein Verschulden trifft, ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben. Ereignisse können sein: Naturereignisse, kriegerische Ereignisse, Streik, unvorhersehbare behördliche Restriktionen, Virenbefall von Datenverarbeitungsanlagen, Betriebsstörungen, Strommangel, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. Die RWT AG haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Verschieben der Vertragserfüllung entstehen.

Für den Lieferumfang ist die Beschreibung in der Auftragsbestätigung massgebend. Der Kunde ist verpflichtet, die Dokumente nach Erhalt zu prüfen und allfällige Abweichungen umgehend zu melden. Ohne Rückmeldung des Kunden gelten die Inhalte als bestätigt und angenommen.

Wird der bestätigte Auftrag im Ablauf, Umfang und/oder zeitlichen Rahmen gesplittet oder verändert, verrechnet die RWT AG die damit verbundenen Aufwendungen an den Kunden.

Nutzen und Gefahr gehen in Übereinstimmung mit den dispositiven, gesetzlichen Normen des OR mit Vertragsabschluss auf den Käufer über.

Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche durch die RWT AG gelieferten Waren im Eigentum der RWT AG. Der RWT AG steht das ausdrücklich anerkannte Recht zu, einen Eigentumsvorbehalt oder ein Pfandrecht zu Lasten und auf Kosten des Kunden eintragen zu lassen, sofern und solange der vereinbarte Betrag noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt ist.

Die RWT AG behält sich Mehr- oder Minderlieferungen von 10% vor.

7. Montage
Der Kunde trägt die Verantwortung für die Tragfähigkeit / Verträglichkeit / rechtliche Zulässigkeit der Installation auf und mit dem Untergrund, auf welchem die Montage erfolgt. Muss für die Montage ein statischer Nachweis erbracht werden, gehen die Kosten zu Lasten des Kunden. Der Kunde hat gegenüber dem Monteur der RWT AG eine Pflicht zur Mitwirkung. Er muss dem Monteur alle für eine richtige Erfüllung des Werkes nötigen Informationen zur Verfügung stellen. Der Monteur ist für Schäden, welche auf mangelhafte oder falsche Informationen des Kunden zurückzuführen sind, nicht verantwortlich. Wenn das Werk gemäss den Instruktionen des Kunden ausgeführt wird, trägt dieser auch die Verantwortung dafür. Dies gilt insbesondere, wenn der Monteur den Kunden über die Risiken, die mit der Bestellung verbunden sind, informiert hat und der Kunde trotzdem auf dieser Ausführung besteht.

Bei Montagearbeiten durch die RWT AG sind, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wird, bauseitig durch den Kunden folgende Leistungen zu erbringen:

  • Aufbauunterkonstruktion
  • Tragkonstruktion
  • Gerüste / Hebegeräte
  • Stromversorgung
  • Bauteilanschlüsse (Fundationen / Baumeisterarbeiten)

8. Druckdaten
Die Verwendung von Druckvorlagen und -daten, welche vom Kunden geliefert werden, erfolgt unter der Annahme, dass dieser die entsprechenden Urheber- und Reproduktionsrechte besitzt. Der Kunde haftet bei angelieferten Daten für die inhaltliche Richtig- und Vollständigkeit, sowie für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, die RWT AG gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.

Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung zugestellten Kontroll- und Prüfungsdokumente (Druckdaten, Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien usw.) in jedem Fall unverzüglich auf Fehler zu überprüfen, diese mit dem „Gut zur Ausführung“ oder „Gut zum Druck“ und allfälligen Korrekturanweisungen zu versehen und innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Die RWT AG haftet nicht für vom Kunden übersehene Mängel. Wird vom Kunden vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Prüfdokumenten verzichtet, so trägt er das volle Risiko.

Elektronische Daten und Datenübernahme: Die RWT AG führt alle Druckaufträge auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Druckdaten aus. Die RWT AG druckt generell ab fehlerfreien High-End-PDF-Dateien. Für vom Kunden angelieferte Daten, die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt die RWT AG keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm angelieferten Daten vor Übermittlung sorgfältig auf Fehler hin zu prüfen. Das Lektorat ist Sache des Kunden. Die Haftung der RWT AG beschränkt sich auf von ihr verursachte Fehler, soweit solche auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

9. Urheberrechte
Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der RWT AG.

10. Annahme, Prüfung, Abnahme und Garantie
Für den Lieferumfang ist die Beschreibung in der Auftragsbestätigung massgebend. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware/Leistung sofort nach Lieferung/Montage zu prüfen und allfällige Abweichungen unverzüglich zu melden.

Die RWT AG gewährt auf die geleistete Arbeit folgende Garantien: 12 Monate Garantie ab Liefer-/Montagedatum auf hergestellte Produkte im Bereich Beschriftungen von Gebäuden/Fahrzeugen und auf Montagearbeiten. 3 Monate auf Druckerzeugnisse aller Art aus Sieb- und Digitaldruck. Für Handelsprodukte gelten allfällig weiterreichende Garantiebestimmungen der Hersteller und Zulieferer, welche in der Auftragsbestätigung vermerkt werden. Die Gewährleistung deckt Konstruktions- und Fabrikationsfehler von fabrikneuen Produkten der RWT AG. Bei Reparaturarbeiten wird keine Garantie übernommen. Die Garantie gilt, sofern keine Eingriffe durch Dritte vorgenommen und die Ware bestimmungsgemäss verwendet und montiert wurde. Ausgeschlossen von der Garantie sind unter anderem Schäden verursacht durch Unfälle, Überbelastung, unsachgemäße Bedienung, Fahrlässigkeit, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, nicht von der RWT AG ausgeführte Bau- oder Montagearbeiten, Einwirkungen wie Brand, Anprall, Sturm und dergleichen oder durch höhere Gewalt.

Allgemeine Voraussetzungen für die Geltendmachung von Garantieansprüchen:

  • Vorgängige Erfüllung der den Käufer betreffenden Zahlungsverpflichtungen. Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  • Allfällige Mängel sind umgehend, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Tagen schriftlich zu rügen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Im Falle eines Transportschadens muss der Empfänger der Ware beim Transportunternehmen unverzüglich einen entsprechenden Vorbehalt anbringen und die RWT AG schriftlich über den Schaden in Kenntnis setzen.

Der Kunde ist verpflichtet, mangelhafte Produkte und Materialen aufzubewahren, nicht zu verwenden und auf Verlangen zurückzugeben. Werden die Produkte trotzdem weiterverarbeitet, verschickt, für den Werbeauftritt oder dergleichen verwendet gelten die Mängel als akzeptiert und berechtigen zu keinerlei Forderungen.

Wenn keine anderen Garantiebestimmungen entgegenstehen, kann die RWT AG ihrer Verpflichtung nach eigener Wahl mit einer Reparatur, dem Ersatz oder einem dem Minderwert entsprechenden Preisnachlass nachkommen. Wandlung, Minderung und Vertragsrücktritt seitens des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen. Für Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden, die dem Vertragspartner durch fehlerhafte Produkte oder Leistungen entstehen sowie für dadurch allfällig entgangenen Gewinn wird nicht gehaftet. Jeder weitergehende Rechtsanspruch auch hinsichtlich Haftpflicht wird wegbedungen. Insbesondere besteht keine Haftung für direkte oder indirekte, mittelbar oder unmittelbare Schäden, die sich aus dem Gebrauch oder durch Fehlleistung von durch die RWT AG gelieferten Waren ergeben.

Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Farbwiedergabe und Qualität der Druckträger (Papier, Folien Karton usw.) bleiben vorbehalten. Geringfügige Farbabweichungen sind kein Mangel. Dies gilt auch bei Farbabweichungen zu einem früheren Auftrag, der bei der RWT AG gedruckt wurde.

11. Aufbewahrung und Archivierung von Arbeitsunterlagen
Eine Aufbewahrungs- und/oder Archivierungspflicht für vom Kunden der RWT AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, sowie von Arbeitsunterlagen der RWT AG (Daten, Filme, Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse etc.) besteht für die RWT AG nicht. Eine Aufbewahrung ist ausdrücklich zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken, vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneuter Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet.

12. Haftungsausschluss
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, sei es aus nicht gehöriger Lieferung oder anderen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung damit zusammenhängender Folgeschäden.

13. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht.

14. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Murten (FR). Es gilt in jedem Falle schweizerisches Recht. Bei Regelungen, die in dieser AGB nicht beschrieben sind, gelangt das Schweizerische Obligationenrecht (OR) zur Anwendung. Die RWT AG behält sich jederzeitige Änderungen der AGB vor. Sie versieht die AGB mit einer Versionsangabe und einem Datum. Die jeweils verbindliche Fassung der AGB ist auf remundag.ch publiziert.

Büchslen/Murten, Juni 2022