Allgemeine Geschäftsbedingungen der Remund Carrosserie AG

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) dienen einer klaren Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Kunden und der Remund Carrosserie AG (nachfolgend RCA AG genannt). Die AGB gelten für alle vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der RCA AG und ihren Kunden im Produkte- und Dienstleistungsbereich (Reparatur- und Serviceleistungen sowie Bestellung von Ersatzteilen und Zubehör) so weit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die vorliegende AGB. Die aktuelle Version der AGB der RCA AG ist auf der Homepage remundag.ch aufgeschaltet.

1. Auftraggeber
Auftraggeber ist in jedem Fall der Fahrzeugbesitzer. Bei Firmen kann es der eingetragene Lenker oder die verantwortliche Person sein. Der Auftrag wird in aller Regel mündlich übergeben. Die Versicherung erteilt nie einen Auftrag.

2. Kosten
Bezahlung durch Dritte:

Die RCA AG orientiert den Kunden auf Wunsch über die geschätzte Schadenhöhe. Bei dieser Preisangabe handelt es sich um eine Grobschätzung. Die effektiven Kosten lassen sich oft erst nach der Demontage von beschädigten Bauteilen bestimmen. Übersteigen die Reparaturkosten 70% des Fahrzeugwertes orientiert die RCA AG den Kunden dahingehend, dass er sich mit der Reparaturwürdigkeit auseinandersetzt. Die RCA AG orientiert ehrlich und transparent. Die RCA AG überredet einen Kunden nicht zu einer Instandsetzung, teilt ihm aber mit, dass Versicherungen teilweise versuchen, aus monetären Eigeninteressen von einer Reparatur abzuraten.

Bezahlung durch Kunde:
die RCA AG erstellt eine Grobschätzung, welche sie dem Kunden mitteilt. Entspricht diese Grobschätzung den Vorstellungen des Kunden, wird ein detailliertes Angebot ausgearbeitet. Dieses ist grundsätzlich kostenpflichtig. Kommt es zu einer Auftragsvergabe, wird der Betrag angerechnet.
Bei komplexeren Schäden ist eine exakte Schadendiagnose ohne vorgängige Demontage oft nicht möglich. Zudem können Unsicherheitsfaktoren wie notwendige Farbtonangleichungen usw. bestehen. In der Regel weist die RCA AG auf solche Risiken hin. Bei der Erstellung des Angebots werden die Ersatzteilpreise des Kalkulationssystems berücksichtigt. Verrechnet werden die effektiven Tagespreise welche der RCA AG vom Hersteller/Importeur in Rechnung gestellt werden.

3. Leistungspflicht durch eine Versicherung oder Drittperson
Wird der Schadenfall über eine Versicherung erledigt, vertritt die RCA AG die Interessen ihrer Kunden.
Die RCA AG erstellt ihre Kalkulationen nach bestem Wissen und Gewissen. Die Abrechnungen sind korrekt. Willkürliche Kürzungen durch die Versicherung nehmen zu. Juristisch sind sie oft nicht haltbar. Enthält eine Kalkulation effektive Fehler, werden diese durch die RCA AG selbstverständlich korrigiert.
Kürzungen erfolgen mit dem Hinweis, dass die Festzeit des Kalkulationssystems verbindlich sei. Diese Aussage ist falsch. Bei den in den Systemen publizierten Zeiten handelt es sich nicht um Festzeiten, sondern um Richtwerte. Sie basieren häufig auf den Garantiezeiten der Fahrzeughersteller und bilden nicht den korrekten Aufwand im Schadenfall ab. Es existiert keinerlei Verbindlichkeit.
Beim Reparaturauftrag handelt es sich um einen Werkvertrag gemäss OR Art. 363.

Leistungspflicht durch eigene Versicherung (Teil- oder Vollkasko)
Die Versicherung übernimmt die Kosten gemäss Versicherungsvertrag und gültigen AVB. Grundsätzlich haftet der Auftraggeber für eine korrekte Entschädigung gemäss Werkvertrag OR Artikel 363. Ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt wird mit der Fertigstellung des Fahrzeuges zahlungspflichtig. Weitere Abzüge stellt die RCA AG dem Auftraggeber in Rechnung. Die AVB der Versicherungen ermöglichen keine direkten rechtlichen Schritte durch die RCA AG. Sind diese Abzüge seitens der Versicherung nicht korrekt, ist die RCA AG gerne behilflich. Ein allfälliger Differenzbetrag wird durch den Auftraggeber beglichen.
Einige Versicherungen bieten Produkte mit eingeschränkter Leistungspflicht an. Falls eine Reparatur nicht im Vertragsbetrieb der Versicherung repariert wird, erhöht sich der Selbstbehalt. Der Kunde hat diesen Versicherungsvertrag so abgeschlossen und muss daher über diese Tatsache informiert sein. Wenn die RCA AG ein Fahrzeug mit einer solchen Versicherungsdeckung repariert, ist der Fahrzeughalter auch für diesen erhöhten Selbstbehalt leistungspflichtig. Diese Pflicht besteht auch, wenn aufgrund eines Fehlers der RCA AG die Versicherung zu spät orientiert wurde.

Leistungspflicht durch Drittversicherung (Haftpflicht)
Bei einem Haftpflichtschaden ist eine Drittversicherung leistungspflichtig (direktes Forderungsrecht). Es kann sich dabei auch um die gleiche Versicherungsgesellschaft handeln, bei welcher der Kunde der RCA AG versichert ist. Das Rechtsverhältnis ändert sich dadurch nicht.
Allfällige widerrechtliche Kürzungen können durch die RCA AG eingefordert werden. Der Kunde der RCA AG kann die Forderung an die RCA AG abtreten, damit ist die RCA AG legitimiert, die Forderung auf dem Rechtsweg einzutreiben. Je nach Situation wird die RCA AG die rechtlichen Schritte gegenüber der Versicherung oder gegenüber dem Schädiger einleiten. Letzteres ist einfacher und führt schneller zum Erfolg. Trotz direktem Forderungsrecht gegenüber der haftpflichtigen Versicherung ist eine direkte Forderung an den Schadenverursacher juristisch vorgesehen und einfach einzuleiten.
Der Kunde stimmt mit der Auftragserteilung diesem Prozedere zu. Für den Rechtsweg zediert der Kunde die Forderung an die RCA AG. Wird die Zession verweigert, wird der Fehlbetrag dem Kunden in Rechnung gestellt.
Bei unklarer Haftung (unklares Verschulden) wird die Haftung unter Umständen später beurteilt, allenfalls werden sogar Gerichte eingeschaltet.
Betrachtet die RCA AG die Forderung des Kunden ganz oder teilweise als gerechtfertigt, wird die RCA AG ihre Kunden bei deren Geltendmachung unterstützen. Bei Aussicht auf Erfolg wird der Zahlungstermin durch die RCA AG hinausgeschoben. Der Kunde als direkter Auftraggeber bleibt jedoch zu jeder Zeit haftbar. Der Versicherung wird gegebenenfalls der Schadenszins in Rechnung gestellt. Betrachtet die RCA AG die Schuld eindeutig bei dem Kunden, teilt die RCA AG das mit. In diesem Fall kann die RCA AG keine Rechtsberatung und keinen Zahlungsaufschub gewähren.

4. Zahlung
Ohne anders lautende Vereinbarung gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsstellung. Ausnahme siehe Art. 3 «Versicherung». Abweichende Vereinbarungen sind möglich und werden entsprechend mitgeteilt.

5. Garantie
Zusätzlich zur gesetzlich definierten Gewährleistungspflicht für allfällige Mängel bietet die RCA AG eine umfassende, (auto-) lebenslange Garantie. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind auf der Webseite der RCA AG sowie unter www.swissgarant.ch/garantie nachzuschlagen.

6. Mangel, Fehler oder Defekt während oder nach der Reparatur
Grundsätzlich haftet die RCA AG für allfällige Mängel anlässlich ihres Garantieversprechens. Ein Automobil ist komplex und hochtechnisch. Eine falsche Bearbeitung kann zu einem Defekt führen. Es treten auch Defekte oder Fehler ohne eine falsche Manipulation auf. Der Zeitpunkt, wann ein Defekt oder Fehler auftritt, ist nicht vorhersehbar. So wie ein Defekt zu jeder Zeit beim Kunden auftreten kann, können diese Defekte auch während oder nach der Reparatur auftreten.
Für Mängel, welche keine Kausalität zum Schaden respektive zur Instandsetzung haben, kann die RCA AG keine Haftung übernehmen. Überspringt beispielsweise die Steuerkette des Motors, kann ein gravierender Motorschaden entstehen. Dieser Schaden ist häufig typenspezifisch und entsteht unabhängig davon, ob das Auto bei Eintritt des Schadens bei der RCA AG steht oder beim Kunden im Einsatz ist.
Liegt ein Verschulden der RCA AG vor, sind Schäden durch deren Haftpflichtversicherung gedeckt. Der allfällige Schaden muss in einem direkten kausalen Zusammenhang mit einem Fehler der RCA AG stehen. Korreliert er nur rein zufällig während oder nach der Bearbeitung durch die RCA AG, besteht keine Entschädigungspflicht.

7. Vergabe von Teilaufträgen an externe Dienstleister
Die RCA AG behält sich vor, die Ausführung von Arbeiten teilweise an externe Dienstleister zu übergeben. Dies beinhaltet situativ unterschiedliche Teilbereiche. Die an Subunternehmer / Zulieferer abgegebenen Aufträge können unterschiedlicher Art sein. In der Regel handelt es sich um Beschriftung, Folierung, Mechanik, Lackpflege, Pneu usw. Möglich sind jedoch auch Teilbereiche der Karosserieinstandsetzung, Lackierung und Mechanik. Die RCA AG orientiert nicht, wenn ein Teil der Arbeit durch einen externen Dienstleister ausgeführt wird. Die RCA AG gibt ausschliesslich Arbeiten an Unternehmen weiter, welche entsprechend qualifiziert sind. Werden K+L Arbeiten teilweise oder vollständig an externe Dienstleister übergeben, erfolgen diese nach Spezifikation und Qualitätsrichtlinien der RCA AG.
Die RCA AG übernimmt gegenüber deren Kunden die volle Verantwortung und auch die entsprechende Garantiegewährung inklusive lebenslanger Garantie auf Arbeiten im Segment K+L. Für die übrigen Arbeiten (Folierung, Beschriftung, Lackpflege usw.) gelten die AGB / Garantie des Lieferanten.

8. Widerruf von erteilten Aufträgen / Totalschaden
Wird ein bereits erteilter Auftrag storniert, werden sämtliche Aufwendungen, welche seit der Auftragserteilung angefallen sind, in Rechnung gestellt. Zur Auftragserteilung bedarf es keiner Schriftlichkeit. Bereits bestellte Ersatzteile werden nach Möglichkeit retourniert. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Ist eine Retournierung nicht möglich, werden die Ersatzteile in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber hat nach der Rechnungsstellung 30 Tage Zeit, diese bei der RCA AG abzuholen. Danach werden die Teile entsorgt.
Wird ein beschädigtes und nicht mehr verkehrstaugliches Fahrzeug nicht repariert (z.B. Totalschaden) verrechnet die RCA AG für die Auftragseröffnung, Schadendiagnose, kleinere Demontagearbeiten, Administration, Handling beschädigtes Fahrzeug, Standkosten sowie allenfalls notwendiger Kommunikation mit der Versicherung / Drittpersonen, Übergabe des beschädigten Fahrzeuges an Käufer usw. einen Unkostenanteil von CHF 250.-.
Sind zwecks exakter Schadendiagnose weitere Arbeiten (Vermessung Karosserie/Lenkgeometrie, grössere Demontagearbeiten usw.) notwendig, werden diese Kosten separat verrechnet. Diese Kosten werden vorgängig mit dem Kunden oder falls es sich um einen Auftrag mit Drittleistung handelt, mit der Versicherung abgesprochen.

9. Datenschutz
Die Datenschutzerklärung ist unter remundag.ch/datenschutz abgelegt.

10. Haftungsausschluss
Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, sei es aus nicht gehöriger Lieferung oder anderen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung damit zusammenhängender Folgeschäden.

11. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die übrigen Bestimmungen nicht.

12. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Murten (FR). Es gilt in jedem Falle schweizerisches Recht. Bei Regelungen, die in dieser AGB nicht beschrieben sind, gelangt das Schweizerische Obligationenrecht (OR) zur Anwendung. Die RCA AG behält sich jederzeitige Änderungen der AGB vor. Sie versieht die AGB mit einer Versionsangabe und einem Datum. Die jeweils verbindliche Fassung der AGB ist auf remundag.ch publiziert.

Büchslen/Murten, Januar 2025